Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 46 Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/46#abs-1 (1) Für die Auswahl und Ausbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/46#abs-2 (2) Das Auswahlverfahren wird gesondert durchgeführt. Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium in ergänzenden Bestimmungen. Über die Zulassung zum Auswahlverfahren entscheidet die jeweils zuständige Ernennungsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/46#abs-3 (3) Das Studium dauert in der Regel zwei Jahre und zwei Monate. Über Ausnahmen entscheidet die Bundespolizeiakademie im Benehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Hochschule.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/46#abs-4 (4) Die Basisausbildung, die praxisbezogene Lehrveranstaltung I und die praktische Verwendung I nach § 17 entfallen. Die Ausbildung beginnt mit dem Grundstudium. Die Studierenden werden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach § 1 Nummer 1 integriert.
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