Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 39 Fernbleiben und Rücktritt
Stand: 10.06.2019
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- VG Schleswig, 21.02.2023 – 12 B 71/22Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/39#abs-1 (1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/39#abs-2 (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/39#abs-3 (3) Über die Genehmigung entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle.