Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 36 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/36#abs-1 (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/36#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die erreichten Rangpunkte nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert das Prüfungsergebnis mündlich.

§ 35 § 37