§ 145
Stand: 10.06.2019
Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 145 GBO →
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- BGH, 21.10.2011 – V ZR 10/11Grundbuchverfahrensrecht: Erlöschen einer im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragenen und nicht auf das neue Grundbuchblatt übertragenen Dienstbarkeit infolge Außerkrafttretens der von der GBO abweichenden landesrechtlichen VorschriftenZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.