Gesetze / Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
GBMaßnG§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBMa%C3%9FnG/14#abs-1 (1) Der Antrag, den Übergang einer eingetragenen Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer in das Grundbuch einzutragen, kann nur bis zum Ende des Jahres 1964 gestellt werden. Das gleiche gilt für den Antrag, eine nicht eingetragene Umstellungsgrundschuld, die auf den Eigentümer übergegangen ist, für den Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBMa%C3%9FnG/14#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Vorschriften in § 2 sinngemäß.