Gesetze / Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens GBMaßnG § 19 Stand: 10.06.2019 Bund Die Vorschriften des § 18 gelten sinngemäß für eine umgestellte Rentenschuld oder Reallast, deren Jahresleistung 15 Euro nicht übersteigt.