Gesetze / Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung
GBBStatÄndV§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBBStat%C3%84ndV/3#abs-1 (1) Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin kann gemäß den §§ 385a bis 385c des Aktiengesetzes in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung. Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Kapitals umfaßt. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. Als Gründer der Aktiengesellschaft gilt die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt das Grundkapital der Gesellschaft. Ergänzend ist § 383 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBBStat%C3%84ndV/3#abs-2 (2) Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der GBB Genossenschafts-Holding Berlin festgestellt. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 300 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.