Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
GArchDVDV§ 35 Prüfungsakte und Einsichtnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/35#abs-1 (1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter eine Prüfungsakte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/35#abs-2 (2) In die Prüfungsakte ist zu nehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/35#abs-3 (3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/35#abs-4 (4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach jeder Prüfung, sobald ihr die Bewertungen aller Prüfungsteile mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.