Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

GArchDVDV

§ 32 Abschlusszeugnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/32#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/32#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/32#abs-3 (3) Das Abschlusszeugnis ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/32#abs-4 (4) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/32#abs-5 (5) Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist dem Prüfungsamt zurückzugeben. Zurückzugeben ist das Abschlusszeugnis auch, wenn die Laufbahnprüfung nachträglich infolge einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wird.

§ 31 § 33