Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

GArchDVDV

§ 30 Täuschung und Ordnungsverstoß

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/30#abs-1 (1) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Laufbahnprüfung täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll die Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde fortsetzen dürfen. Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter von der Prüfung ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/30#abs-2 (2) Die Prüfungskommission entscheidet über das Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes. Liegt eine Täuschung oder ein Ordnungsverstoß vor, so entscheidet die Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen, ob

1.
Prüfungsleistungen zu wiederholen sind,
2.
der Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewertet wird oder
3.
die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission informiert das Prüfungsamt über die Vorkommnisse und über die getroffenen Entscheidungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/30#abs-3 (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung folgt, für nicht bestanden erklären. Wird die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt, so erhält die betroffene Person einen Bescheid über das Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/30#abs-4 (4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist die Anwärterin  oder der Anwärter anzuhören.

§ 29 § 31