Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
GArchDVDV§ 28 Bewertung und Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/28#abs-1 (1) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen gesondert für jedes der vier geprüften Fachgebiete.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/28#abs-2 (2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/28#abs-3 (3) Die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Fachgebiete.