Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
GArchDVDV§ 16 Praktika
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/16#abs-1 (1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle vermittelt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/16#abs-2 (2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/16#abs-3 (3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/16#abs-4 (4) Die Praktika werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt. Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass die Praktika in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass