Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

GArchDVDV

§ 14 Prüfungsleistungen in den Fachstudien

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/14#abs-1 (1) In den Fachstudien sind Prüfungsleistungen zu erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/14#abs-2 (2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fachstudiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/14#abs-3 (3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1619).

§ 13 § 15