Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 49 Aufrechnung
Stand: 21.12.2022
Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.