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§ 18 Vor-Ort-Kontrollen von tierbezogenen ELER-Interventionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/18#abs-1 (1) Die Einhaltung aller Verpflichtungen für die Gewährung von Zahlungen für tierbezogene ELER-Interventionen sind für jede beantragte Fördermaßnahme durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. Die jährliche Stichprobe hat mindestens 3 Prozent der Grundgesamtheit der Zahlungsanträge zu umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/18#abs-2 (2) Die Auswahl nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im Folgejahr auf 5 Prozent zu erhöhen, sofern Verstöße festgestellt werden bei mehr als

1. 10 Prozent der zufällig ausgewählten Zahlungsanträge und

2. 5 Prozent der im Rahmen der Zufallsauswahl vor Ort kontrollierten Tiere.

Tiere, bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, bleiben bei der Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/18#abs-3 (3) Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen sind alle Tiere eines Betriebszweiges oder einer Weidegruppe, für die eine Zahlung für die jeweilige Fördermaßnahme beantragt wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/18#abs-4 (4) Vor-Ort-Kontrollen dürfen nur angekündigt werden, wenn dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von tierbezogenen ELER-Interventionen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt werden.

§ 17 § 19