Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Fördergesetz NRW

GAPFG NRW

§ 6 Rücknahme von Anträgen sowie anderen Erklärungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/6#abs-1 (1) Ein Antrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch ganz oder teilweise bei der Bewilligungsstelle zurückgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/6#abs-2 (2) Hat die Bewilligungsstelle die begünstigte Person bereits auf einen Verstoß hingewiesen, eine Kontrolle vor Ort angekündigt oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile nicht zurückgenommen werden.

§ 5 § 7