Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Investiv
GAPFöVO Investiv§ 7 Inaugenscheinnahmen
Stand: 26.08.2026
Einer Inaugenscheinnahme unterliegen grundsätzlich alle Vorhaben. Die Inaugenscheinnahme ist soweit möglich vor der Schlusszahlung des jeweiligen Vorhabens beziehungsweise zeitnah danach durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob das Vorhaben durchgeführt wurde beziehungsweise wird.
Auf eine Inaugenscheinnahme kann verzichtet werden,
a) wenn das Vorhaben für eine Vor-Ort-Kontrolle nach § 6 ausgewählt worden ist,
b) wenn die tatsächliche Durchführung des Vorhabens anhand von alternativen Nachweisen gesichert festgestellt werden kann,
c) bei Investitionen bis zu 25 000 Euro Zuwendung,
d) wenn nach Ansicht der Direktorin beziehungsweise des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter in Funktion als EU-Zahlstelle ein geringes Risiko besteht, dass die Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind oder die Intervention nicht getätigt wurde,
e) bei außergewöhnlichen Umständen im Sinne des § 2 Nummer 5 des GAP-Fördergesetzes NRW,
f) wenn anhand von alternativen Nachweisen die Überprüfung der erforderlichen Kontrollinhalte ausreichend sichergestellt werden kann.