Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZVAnlage 2 (zu § 6 Absatz 3) Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten
Stand: 20.12.2022
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 154)
| Gattung | Art | ||
|---|---|---|---|
| Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung | Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
| Salix | Weiden | alle Arten | |
| Populus | Pappeln | alle Arten | |
| Robinia1 | Robinien | alle Arten | |
| Betula | Birken | alle Arten | |
| Alnus | Erlen | alle Arten | |
| Fraxinus | Eschen | F. excelsior | Gemeine Esche |
| Quercus | Eichen | Q. robur | Stieleiche |
| Q. petraea | Traubeneiche | ||
| Q. rubra[1] | Roteiche | ||
1 Bei einer Neuanlage von Niederwald mit Kurzumtrieb ab dem 1. Januar 2022 sind die Arten der Gattung Robinia sowie die Art Quercus rubra nicht mehr zulässig. Niederwaldflächen mit Kurzumtrieb, die vor dem 1. Januar 2022 angelegt worden sind, bleiben davon unberührt.
Änderungsverlauf
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30.11.2022 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
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