Gesetze / Verordnung über den Güterkraftverkehr

GüKVO

§ 70 Güterfernverkehr

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKVO/70#abs-1 (1) Unternehmen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigungspflichtige Beförderungen betrieben haben, können ihren Betrieb bis zum 31. Dezember 1990 weiterführen. Der § 9 Abs. 1 ist insoweit nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung Güterfernverkehr aufnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKVO/70#abs-2 (2)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKVO/70#abs-3 (3) Die Weiterführung des Güterfernverkehrsunternehmens nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach § 9 dieser Verordnung voraus.

§ 71