Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 16a Risikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/16a#abs-1 (1) Jedes Unternehmen mit Sitz im Inland wird nach der relativen Anzahl und Schwere der ihm zuzurechnenden Verstöße nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 eingestuft (allgemeine Risikoeinstufung). Das Risikoeinstufungssystem wird vom Bundesamt betrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/16a#abs-2 (2) Die allgemeine Risikoeinstufung eines Unternehmens erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 in der Fassung vom 2. Mai 2022. Häufigkeit und Intensität von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen sind abhängig von der allgemeinen Risikoeinstufung eines Unternehmens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/16a#abs-3 (3) Zum Zweck der allgemeinen Risikoeinstufung eines Unternehmens übermitteln dem Bundesamt
Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Die Daten sind mit Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der Speicherung automatisiert zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/16a#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Führung des Risikoeinstufungssystems zu regeln, insbesondere