Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
GärtnAusbV§ 8 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%A4rtnAusbV/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%A4rtnAusbV/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 1, 2c, 2d, 2e, 3.1c, 3.2a, 3.2e, 4c, 5.1c, 5.2a, 5.2f, 6b, 6d und 6f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%A4rtnAusbV/8#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%A4rtnAusbV/8#abs-4 (4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Es kommen insbesondere in Betracht:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%A4rtnAusbV/8#abs-5 (5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten: