Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebäudeübernahmeverordnung

GÜVO

§ 2 Persönliche Voraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CVO/2#abs-1 (1) Die Gebäudevermessung muss grundsätzlich von eingetragenen Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen im Sinne des § 20 der Prüfsachverständigenverordnung beantragt und durchgeführt werden, die eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 VermKatG besitzen (Antragsteller).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CVO/2#abs-2 (2) Antragsteller, deren Gebäudevermessungen in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen, haben ihre Qualifikation nach Abs. 1 gegenüber der mittleren Vermessungsbehörde nachzuweisen. Zu diesem Zweck errichtet diese eine Datenbank, in die die erforderlichen personenbezogenen Daten der Antragsteller aufgenommen werden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Antragsteller ist nur für die in dieser Verordnung genannten Zwecke sowie zum Nachweis der Ausnahmegenehmigung nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 VermKatG zulässig.

§ 1 § 3