Gesetze / Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung
FzMechAusbV§ 12 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/12#abs-1 (1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Arbeitsauftrag | mit 20 Prozent, |
| Auftragsplanung | mit 10 Prozent, |
| Kundenauftrag | mit 40 Prozent, |
| Karosserie- und Fahrzeugbautechnik | mit 20 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/12#abs-2 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FzMechAusbV/12#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Karosserie- und Fahrzeugbautechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.