Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz

FwKatsEG - NRW

§ 3 Form

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FwKatsEG%20-%20NRW/3#abs-1 (1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen und auf einem unterlegten Ring die Umschrift trägt:

„Für pflichttreue Dienste“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FwKatsEG%20-%20NRW/3#abs-2 (2) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird am rot-weiß-roten Bande getragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FwKatsEG%20-%20NRW/3#abs-3 (3) Bei Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in Gold ist das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber abzulegen. Bei Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in Gold mit Goldkranz ist das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Gold abzulegen.

§ 2 § 4