Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 50 Weitere Anwendung von Vorschriften
Stand: 25.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/50#abs-1 (1) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/50#abs-2 (2) § 39 Nummer 3 ist in der am 19. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/50#abs-3 (3) Auf Sachverhalte, die vor dem 24. Dezember 2020 entstanden sind, sind die §§ 2 und 4 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und die Anlage 1 in der bis zum 24. Dezember 2020 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
Änderungsverlauf
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16.07.2020 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2020 (BGBl. I 1700)
BGBl. 2020 I S. 1700
BGBl. 2020 I S. 1700
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 50 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2017 I S. 2378
BGBl. 2017 I S. 2378
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17.05.2017 Ausfertigung
§ 50 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2017 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2017 I S. 1219
BGBl. 2017 I S. 1219
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.