Gesetze / Futtermittelverordnung

FuttMV 1981

§ 21 Registrierung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/21#abs-1 (1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 20 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/21#abs-2 (2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
2.
der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/21#abs-3 (3) Der Vertreter des Herstellers nach § 20 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag

1.
zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und
2.
sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 20 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/21#abs-4 (4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/21#abs-5 (5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/21#abs-6 (6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.

§ 20 § 22