Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung

FuttMSachkV

§ 17 Übergangsvorschriften

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMSachkV/17#abs-1 (1) Wenn der Lehrgang zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen wurde, ist der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Ausbildung und die Prüfung zur Sachkunde in der Futtermittelkontrolle vom 7. Dezember 2005 ( ABl. 2006 S. 27) bis zum Ende des Lehrgangs weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMSachkV/17#abs-2 (2) Die auf Grundlage des Erlasses nach Absatz 1 berufene Prüfungskommission besteht für die Dauer ihrer Berufung fort.

§ 16 § 18