Gesetze / Futtermittelkontrolleur-Verordnung
FuttMKontrV§ 5 Ergänzende Regelungen der Landesregierungen
Stand: 10.06.2019
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 FuttMKontrV →
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