Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fraktionsrechtsstellungsgesetz
Fraktionsrechtsstellungsgesetz§ 8 Rückgewähr
Stand: 26.08.2026
Zweckwidrig ausgegebene Zuschüsse sind bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres an den Sächsischen Landtag zurückzuzahlen.