Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fraktionsrechtsstellungsgesetz
Fraktionsrechtsstellungsgesetz§ 6 Veröffentlichung
Stand: 26.08.2026
Die nach § 5 Abs. 5 geprüften Rechnungen der Fraktionen sind dem Präsidenten des Sächsischen Landtages spätestens bis zum Ende des zehnten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats, in dem die Zuschüsse gemäß § 2 letztmalig gezahlt werden, zur Veröffentlichung als Drucksache zuzuleiten.