Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fraktionsrechtsstellungsgesetz
Fraktionsrechtsstellungsgesetz§ 4 Buchführung
Stand: 26.08.2026
Erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach § 2, so haben sie über die Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 gesondert Buch zu führen. Aus den Zuschüssen beschaffte Sachen im Wert von mehr als 400 EUR sind in einem besonderen Nachweis aufzuführen.