Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fraktionsgesetz

FraktG

§ 2 Rechtsstellung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/2#abs-1 (1) Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten als selbstständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit des Landtages mit, sie sind Adressat der politischen Willensäußerung der Bürgerinnen und Bürger und unterstützen den parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozess.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/2#abs-2 (2) Fraktionen sind, soweit sie am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen, juristische Personen des Parlamentsrechts mit originärem Rechtscharakter und können unter ihrem Namen klagen oder verklagt werden. Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus.

Einzelnorm

§ 1 § 3