Gesetze / Fotografenmeisterverordnung
FotografMstrV§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FotografMstrV%202020/3#abs-1 (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Fotografen-Handwerks meisterhaft verrichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FotografMstrV%202020/3#abs-2 (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: