Gesetze / Fotografenmeisterverordnung

FotografMstrV

§ 14 Übergangsvorschrift

Stand: 05.03.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FotografMstrV%202020/14#abs-1 (1) Die bis zum Ablauf des 29. Februar 2020 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. August 2020, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 29. Februar 2020 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FotografMstrV%202020/14#abs-2 (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 29. Februar 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 29. Februar 2020 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 13 § 15