Gesetze / Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung
FotoAusbV 2009§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202009/4#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202009/4#abs-2 (2) Die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: