Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
ForstWiAusbV 1998§ 10 Übergangsregelungen
Stand: 10.06.2019
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.