Gesetze / Landesrecht Sachsen / Forstdienstkleidungsverordnung

ForstDKlVO

Anlage 2 (zu §§ 2, 5, 7, 8)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dienstabzeichen und Abzeichen

1 Kokarde der Forstbediensteten des Freistaates Sachsen

An der Kopfbedeckung ist eine Kokarde mit dem kleinen Wappen des Freistaates Sachsen nach dem Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 383) in Metallprägung zu tragen. Die Höhe der Kokarde beträgt 2 cm. Die Metallfarbe der Kokarde ist Silber, bei dem Personenkreis gemäß Anlage 3 Nr. 3.2.1 und 3.2.2 Altgold.

Am Hut ist die Kokarde auf der vorderen Längsfalte so zu befestigen, daß die untere Spitze des Abzeichens mit dem oberen Rand des Hutbandes abschließt.

Bei der Dienstmütze ist die Kokarde in der Mitte der Stirnblende zu tragen.

Am Barett wird das gestickte kleine Wappen des Freistaates Sachsen getragen, das eine Höhe von 4,5 cm und eine Breite von 3,5 cm hat. Es wird linksmittig am Barett aufgenäht.

2 Ärmelabzeichen für Forstbedienstete des Freistaates Sachsen und der Körperschaften

Forstbedienstete des Freistaates Sachsen tragen das kleine Wappen des Freistaates Sachsen mit der silberfarbenen Aufschrift „Forstverwaltung“ auf einfarbig dunkelgrünem, silberfarben umrandetem Untergrund entsprechend dem nachstehenden Muster. Forstbedienstete gemäß Anlage 3 Nr. 3.2.1 und 3.2.2 tragen das Ärmelzeichen mit goldfarbener Aufschrift und Umrandung. Forstbedienstete der Körperschaften können das Wappen ihres Dienstherrn tragen.

Das Ärmelabzeichen wird auf der Mitte des linken Ärmels (10 bis 15 cm von der Achselnaht entfernt) der Dienstjacke, der Waldbluse, des Blousons, der Außendienstjacke, der Sommerjacke, der Fleece-Jacke, des Diensthemdes, des Außendiensthemdes, des Pullovers und der Bluse getragen.

3 Ärmelabzeichen für Privatforstbedienstete

Privatforstbedienstete tragen als Ärmelabzeichen die Aufschrift „Privatforstverwaltung“ mit einem Zusatz, der auf den Arbeitgeber hinweist, in Silberfarbe gestickt, auf einfarbig dunkelgrünem, silberfarben umrandetem Untergrund nach nachstehendem Muster.

Die Trageweise erfolgt gemäß Nummer 2 dieser Anlage.

4 Ärmelabzeichen für Forstschutzbeauftrage

4.1 Privatforstbedienstete oder sonstige geeignete Personen, die gemäß § 50 Abs. 3 Nr. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen zu Forstschutzbeauftragten verpflichtet oder gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ernannt sind, tragen das kleine Wappen des Freistaates Sachsen mit der silberfarbenen Aufschrift „Forstschutz“ auf einfarbig dunkelgrünem, silberfarben umrandetem Untergrund entsprechend des nachstehenden Musters unter dem Ärmelabzeichen gemäß Nummer 3.

§ 10