Gesetze / Landesrecht Bayern / Forstzulassungsgesetz
FoZulGArt 2 Ausbildungsaufgabe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoZulG/2#abs-1 (1) Durchführung und Gestaltung der Vorbereitungsdienste für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, ist Aufgabe der staatlichen Forstverwaltung. Sie stellt die erforderlichen Ausbildungsplätze im Rahmen ihrer Möglichkeiten (Ausbildungskapazität) zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoZulG/2#abs-2 (2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben, die den Dienststellen der staatlichen Forstverwaltung obliegen, darf durch die Ausbildungstätigkeit nicht gefährdet werden.