Gesetze / Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung
FoVDV§ 8 Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoVDV/8#abs-1 (1) Forstliches Vermehrungsgut darf nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes nur eingeführt werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der Bundesanstalt durch Abgabe einer Einfuhranzeige mitgeteilt und die Bundesanstalt die Einfuhranzeige mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat. Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
Die Einfuhranzeige muss dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster entsprechen. Das Stammzertifikat oder gleichwertige Zeugnis nach § 15 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes ist beizufügen. Die Bundesanstalt kann neue Stammzertifikatsnummern vergeben, die beim weiteren Vertrieb zu verwenden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoVDV/8#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoVDV/8#abs-3 (3) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Einfuhranzeige ist vom Einführer der abfertigenden Zollstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigte Menge darauf ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoVDV/8#abs-4 (4) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks, hat der Einführer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FoVDV/8#abs-5 (5) Einlassstellen sind die Zollstellen nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes.