Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Forstrechte
FoRGDV§ 3 (Zu Art. 26)
Stand: 25.08.2026
Die bei der Regierung von Oberbayern mit Sitz in München gebildete Forstrechtsstelle ist landesweit zuständig für Anträge gemäß Art. 37 FoRG, die ab 1. Mai 2007 gestellt werden.