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§ 3 FoRGDV (Bayern) — (Zu Art. 26)

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Forstrechte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bei der Regierung von Oberbayern mit Sitz in München gebildete Forstrechtsstelle ist landesweit zuständig für Anträge gemäß Art. 37 FoRG, die ab 1. Mai 2007 gestellt werden.