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Art 9 Ausübung von Weiderechten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/9#abs-1 (1) Weiderechte können nur mit Vieh ausgeübt werden, das Eigentum des Berechtigten ist. Der Mitaustrieb von fremdem Vieh ist gestattet, wenn dies nach dem Rechtstitel zulässig ist oder der Verpflichtete eingewilligt hat; bei Almweiderechten ist er auch dann zulässig, wenn das Weiderecht gemessen und der Fremdviehaustrieb nach dem Rechtstitel nicht untersagt ist. Die Ausübung von Almrechten kann auch ohne das berechtigte landwirtschaftliche Grundstück (Anwesen) an andere zur almwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Almgesetzes vom 28. April 1932 bleibt unberührt. Der Berechtigte hat die Überlassung dem Verpflichteten anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/9#abs-2 (2) Außerhalb des Hochgebirges und seiner Vorberge sowie des Bayerischen Waldes kann ein Weiderecht erst nach jeweiliger Anweisung des Verpflichteten ausgeübt werden (Huteinweisung). Die Anweisung bezieht sich auf Ort, Zeit, Gegenstand und Umfang der Nutzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/9#abs-3 (3) Als Weidezeit gilt bei Weiderechten mit bisher unbestimmten Nutzungszeiten:

a) bei Weiderechten im Flach- und Hügelland die Zeit vom 1. Mai bis 15. Oktober,

b) bei Weiderechten im Heimweidegebiet des Hochgebirges und seiner Vorberge sowie im Bayerischen Wald die Zeit vom 15. Mai bis 30. September,

c) bei Weiderechten in Verbindung mit Almweiderechten die Zeit vom 1. Juni bis 20. September.

Bei Almweiderechten sind je nach dem Vegetationsstand der Almweideflächen Verschiebungen der Weidezeiten zulässig, wenn dadurch die Gesamtzahl der Weidetage nicht überschritten wird; Auf- und Abtrieb sind dem Verpflichteten anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/9#abs-4 (4) Läßt sich bei gemessenen Weiderechten die Zahl der Kuhgräser als Maßstab für die Umrechnung der Altersklassen einer Viehgattung nicht bestimmen, so bemißt sie sich nach dem durchschnittlichen jährlichen Auftrieb in den letzten 30 Jahren; dabei sind für 100 Weidetage gleichzusetzen:

1 Kuh

mit 1 Kuhgras

1 Stier

mit 1 Kuhgras

1 Ochse

mit 1 Kuhgras

1 Kalb bis zu 1 Jahr

mit ¼ Kuhgras

1 Rind von 1 bis 2 Jahren

mit ½ Kuhgras

1 Rind von 2 bis 3 Jahren

mit ¾ Kuhgras

1 Fohlen bis zu ½ Jahr

mit ½ Kuhgras

1 Fohlen von ½ bis 1 Jahr

mit 1 Kuhgras

1 Pferd von 1 bis 2 Jahren

mit 2 Kuhgras

1 Pferd über 2 Jahre

mit 3 Kuhgras

1 Pferd mit Fohlen

mit 4 Kuhgras

1 Stück Kleinvieh (Schafe, Ziegen)

mit 1 / 5 Kuhgras

1 Schwein unter 1 Jahr

mit ¼ Kuhgras

1 Schwein über 1 Jahr

mit ½ Kuhgras.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/9#abs-5 (5) Der Berechtigte hat sein Vieh auf Verlangen des Verpflichteten durch Weidekontrollmarken zu kennzeichnen, soweit es nicht schon anderweitig ausreichend gekennzeichnet ist. Die Kosten für die Beschaffung der Marken trägt der Verpflichtete.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/9#abs-6 (6) Überläßt der Berechtigte eine für Almweidezwecke bestimmte angeforstete Almhütte einem anderen zu betriebsfremden Zwecken, so hat er auf die Dauer der Überlassung keine Ansprüche aus einem Brennholzrecht. Das gleiche gilt für Bau- und sonstige Nutzholzrechte, sofern der Bedarf für Bau und Unterhalt durch die betriebsfremde Benutzung entsteht. Bei Brandschäden sind jedoch Bezüge aus Bau- und Nutzholzrechten zu gewähren, wenn der Berechtigte zugunsten des Verpflichteten für die Dauer der Überlassung eine ausreichende Brandversicherung abgeschlossen hat. Bei Berechtigungsalmen ist zur Überlassung die Einwilligung des Verpflichteten erforderlich; in den übrigen Fällen ist ihm die Überlassung anzuzeigen.

[Amtl. Anm.:] BayRS 7817-2-E

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