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FoRG

Art 10 Gegenleistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Unständige Gegenreichnisse und Erstattungsverpflichtungen sind mit der Überweisung des Rechtsbezugs, bei Weiderechten am Ende der Weidezeit fällig. Ständige Gegenreichnisse sind unabhängig von der Art und Menge des jeweiligen Rechtsbezugs spätestens am 15. September des laufenden Forstwirtschaftsjahres zu entrichten. In Naturalien festgesetzte Gegenreichnisse gelten in Euro geschuldet; für die Umrechnung gelten die ortsüblichen Erzeugerpreise.

Art 9 Art 11