Gesetze / Gemeinsamer Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“

FluthilfeMedErl 2013

Art 5 Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluthilfeMedErl%202013/5#abs-1 (1) Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium der Verteidigung mit folgenden personenbezogenen Angaben

1.
Amtsbezeichnung/Dienstgrad
2.
Name/Vorname (gegebenenfalls akademischer Grad/Titel mit Fachrichtung)
3.
Geburtsdatum/Personenkennziffer
4.
Dienststelle/Einheit (gegebenenfalls Wohnanschrift)

in Listenform bis spätestens 30. Juni 2015 zuzuleiten. Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind vertraulich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluthilfeMedErl%202013/5#abs-2 (2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen gemäß Absatz 1 durch jeweiligen Erlass des Bundesministers des Innern oder des Bundesministers der Verteidigung vollzogen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FluthilfeMedErl%202013/5#abs-3 (3) Die Namen der Ausgezeichneten werden den Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehrenzeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in würdiger Form.

Art 4