Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 103e
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG Niedersachsen, 18.08.2015 – 15 KF 1/14Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2012 – 8 K 4/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbauliche sowie bodenverbessernde Maßnahmen vermieden werden. Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.