Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 103e

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbauliche sowie bodenverbessernde Maßnahmen vermieden werden. Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.

§ 103d § 103f