Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse
FlugfunkV§ 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/17#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/17#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunkzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/17#abs-3 (3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1 oder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/17#abs-4 (4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.