Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse

FlugfunkV

§ 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/17#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber

1.
in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere solche über die zur Ausübung des Sprechfunks erforderlichen Sprachkenntnisse, die einzuhaltende Hörbereitschaft auf festgelegten Funkfrequenzen, die Sprechfunkverfahren sowie die Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung, verstoßen hat oder
2.
entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/17#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunkzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/17#abs-3 (3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1 oder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/17#abs-4 (4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 16 § 18