Gesetze / Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung

FlugBelWertV

§ 3 Grundsatz der Flugzeugbeleihungswertermittlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugBelWertV/3#abs-1 (1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird (Flugzeugbeleihungswert), ist der Wert des Flugzeugs, der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen am maßgeblichen Markt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugBelWertV/3#abs-2 (2) Bei der Ermittlung des Flugzeugbeleihungswerts sind die dauernden Eigenschaften des Flugzeugs, sein Alter und seine Einsatzmöglichkeiten zu berücksichtigen.

§ 2 § 4