Gesetze / Landesrecht Bayern / Fluglärmschutzverordnung Memmingen
FluLärmV MM§ 1 Lärmschutzbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmV%20MM/1#abs-1 (1) Für den Flughafen Memmingen wird außerhalb des Flugplatzgeländes ein Lärmschutzbereich nach § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt. Die Begrenzungen der Schutzzonen des Lärmschutzbereichs bestimmen sich nach den ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkten gemäß Abs. 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmV%20MM/1#abs-2 (2) Es werden folgende Schutzzonen festgesetzt:
1. Tag-Schutzzone 1 nach Anlage 1 ,
2. Tag-Schutzzone 2 nach Anlage 2 ,
3. Nacht-Schutzzone nach Anlage 3 .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmV%20MM/1#abs-3 (3) Die nach Abs. 1 und 2 bestimmten Schutzzonen sind in drei Übersichtskarten im Maßstab 1:50 000 (in verkleinerter Form als Anlagen 4 bis 6 ) sowie in Detailkarten im Maßstab 1:5 000 dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie sind beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Memmingen, Bismarckstraße 1, 87700 Memmingen zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit archivmäßig gesichert niedergelegt. Maßgeblich sind im Zweifel die Begrenzungen nach Abs. 1 Satz 2.