Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein

FluLärmRamstV

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmRamstV/4#abs-1 (1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern, Lauterstraße 8, 6750 Kaiserslautern, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmRamstV/4#abs-2 (2) Die Karten im Maßstab 1:5.000 über den Lärmschutzbereich nach der bis zum 4. August 1983 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 3 § 5