Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fluglärmschutzverordnung Niederrhein

FluLärmNiederrheinV

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50 000 und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5 000 dargestellt.

Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die Blätter der Deutschen Grundkarte sind bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 3 § 5